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BVerwG, 23.03.1983 - 6 B 28.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verweigerung des Kriegsdienstes
Verfahrensgang
- VG Minden, 11.01.1983 - 4 K 1035/82
- BVerwG, 23.03.1983 - 6 B 28.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.03.1968 - VIII B 7.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1983 - 6 B 28.83
In Wehrpflichtsachen, zu denen auch die Kriegsdienstverweigerungssachen gehören, können aber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG Mängel des Verfahrens des Verwaltungsgerichts nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision und - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden; das gilt selbst dann, wenn in einer Verfahrensfrage die Zulassungsgründe der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Abweichung gegeben wären (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 29, 226 [229] und Beschluß vom 20. August 1980 - BVerwG 6 B 89.80 -). - BSG, 10.12.1974 - GS 2/73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist
Auszug aus BVerwG, 23.03.1983 - 6 B 28.83
Sie macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in Abweichung von dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1974 - GS 2/73 - (BSGE 38, 248) die Klage wegen Fristversäumung abgewiesen. - BVerwG, 14.02.1979 - 6 B 12.79
Zulässigkeit der Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung
Auszug aus BVerwG, 23.03.1983 - 6 B 28.83
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht in eine Revision umgedeutet werden; eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit Nachweisen). - BVerwG, 20.08.1980 - 6 B 89.80
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit einer isolierten …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1983 - 6 B 28.83
In Wehrpflichtsachen, zu denen auch die Kriegsdienstverweigerungssachen gehören, können aber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG Mängel des Verfahrens des Verwaltungsgerichts nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision und - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden; das gilt selbst dann, wenn in einer Verfahrensfrage die Zulassungsgründe der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Abweichung gegeben wären (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 29, 226 [229] und Beschluß vom 20. August 1980 - BVerwG 6 B 89.80 -).